Rückforderung von BeamtenBezügen

Das müssen Beamte rund um um SOld und Bezüge wissen.

Die Details zu der Rückforderung von Bezügen sind vielfältig. Oft geht es um die Fälle, in denen der Beamte wissentlich Überzahlungen erhält, die dann die Behörde zurückfordert.

Rückforderung von Bezügen - Dr. Schlegelmilch & Collegen – Fachanwälte für Beamtenrecht

Gutgläubigkeit schützt nicht:
Beamte haben Rückzahlungsverpflichtung

Meist aber geht es um die Fälle, in denen der Beamte keine Kenntnis von der Überzahlung hat. Bereicherungsrechtliche Erstattungsansprüche des Dienstherrn ergeben sich hier aus § 12 Abs. 2 BBesG betreffend die Besoldung der Beamten, § 52 Abs. 2 BeamtVG hinsichtlich der Versorgungsbezüge von Ruhestandsbeamten und § 87 Abs. 2 BBG betreffend sonstiger Leistungen.

Entgegenzuhalten sind dann die Instrumente der Entreicherung einerseits und Verjährungseinrede andererseits. Das Zünglein an der Waage ist dann sicherlich die sogenannte Billigkeitsentscheidung bzw. die Frage, wie eine solche auszugestalten ist.

Ausnahme: Rückforderung in Höhe von 30 % und mehr

Bahnbrechend hier sicherlich die Entscheidung aus 2012. Aus Gründen der Billigkeit soll danach in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen werden, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen, in denen der Beamte zwar entreichert, sich aber auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann, muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrags im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen (BVerwG, Urt. v. 26. 4. 2012 − 2 C 15/10). 

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Überwiegendes Verschulden des Dienstherrn

Liegt aber kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung (BVerwG, Urt. v. 21.2.2019 – 2 C 24/17).

Die Konsequenzen der Rückforderung können sehr drastisch sein. Eine Unterschreitung der amtsunabhängigen Mindestversorgung aufgrund der Kürzung der Bezüge um den familienrechtlichen Versorgungsausgleich oder durch Zahlungspflichten infolge der Rückforderung überzahlter Bezüge ist auch bei einem vermögenslosen Ruhestandsbeamten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Andernfalls könnten bei Ruhestandsbeamten, die nur die amtsunabhängige Mindestversorgung beziehen, überzahlte Versorgungsbezüge nicht zurückgefordert werden. Dies würde zu deren nicht gerechtfertigter Privilegierung gegenüber Ruhestandsbeamten mit die amtsunabhängige Mindestversorgung übersteigenden Versorgungsbezügen führen (BVerwG, Urt. v. 21.2.2019 – 2 C 24/17).

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