Die Beihilfe bei Beamten: Das ist wichtig

Die staatliche Beihilfe ist das Pendant zur gesetzlichen Krankenversicherung

Bei der Beamten-Beihilfe handelt es sich um eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge des Dienstherrn. Sie sichert Beamte und deren Familienmitglieder ab. Dabei ergänzt sie die zu bestreitende Eigenvorsorge.

Beihilfe - Dr. Schlegelmilch & Collegen – Fachanwälte für Beamtenrecht

Wer muss den Anspruch auf Beihilfe geltend machen?

Auf die Beihilfe hat der Beamte einen Rechtsanspruch, der nicht übertragbar ist. Dies gilt es bei zu führenden Prozessen unbedingt zu beachten. Beihilfeansprüche des Erblassers sind aber nunmehr nach höchst richterlicher Rechtsprechung vererblich, soweit das Beamtengesetz die Vererblichkeit nicht ausdrücklich ausschließt.

Wann muss die staatliche Fürsorge geltend gemacht werden?

Stets zu beachten ist die Antragsfrist. In NRW gilt: Für Aufwendungen, die bis zum 31.12.2018 entstanden sind, können innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens aber 1 Jahr nach der ersten Rechnungsstellung, Beihilfen beantragt werden. Für Aufwendungen ab dem 01.01.2019 gilt eine Frist von 24 Monaten nach der ersten Rechnungsstellung (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BVONRW).

Beihilfe - Dr. Schlegelmilch & Collegen – Fachanwälte für Beamtenrecht
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Wann ist der Beihilfeanspruch berechtigt?

Auf Beihilfe besteht ein Anspruch, wenn die Aufwendungen beihilfefähig sind. Das ist wiederum dann der Fall, wenn die Aufwendungen dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Hierüber entscheidet die Festsetzungsstelle, die diesbezüglich berechtigt ist, hierüber Gutachten von Vertrauensärzten einzuholen. Ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen die personenbezogenen Daten aus der Beihilfeakte an die Bezügestelle übermittelt werden, soweit die Kenntnis der Daten für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung erforderlich ist. Insofern besteht denn nur eine eingeschränkte Geheimhaltungspflicht.

Abgesehen von der Frage der Beihilfefähigkeit der jeweiligen Aufwendung können Verfahrensabläufe etc. der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) beziehungsweise den entsprechenden Beihilfeverordnungen der Länder entnommen werden.

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