Was bedeutet Dienstunfähigkeit für Beamte?

Dienstunfähigkeit wird jedes Jahr bei etwa 10.000 Staatsdienern festgestellt. Die Gründe sind vielfältig. Das sollten Sie wissen.

Das Beamtenrecht kennt 3 Fälle von Dienstunfähigkeit, die nachgewiesene (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG), die fingierte (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG) und die besondere für bestimmte landesrechtlich festgelegte Beamtengruppen (§ 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG, beispielhaft Polizeidienstunfähigkeit, Justizvollzugsdienstunfähigkeit).

Dienstunfähigkeit - Dr. Schlegelmilch & Collegen – Fachanwälte für Beamtenrecht

Die Art der Dienstunfähigkeit

Nachgewiesene Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn man wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft unfähig zu Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten ist. Der Beamte ist dauernd unfähig diese zu erfüllen, wenn die Behörde die Überzeugung gewinnen durfte, dass der Beamte in absehbarer Zeit nicht im Stande sein wird, seine Aufgaben wahrzunehmen.

Vermutete bzw. fingierte Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte wegen Erkrankung innerhalb der letzten 6 Monate mehr als 3 Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer 6 Monate wieder voll dienstfähig wird.

Wann gilt man als dienstunfähig? Rehabilitation vor Versorgung

Immer zu prüfen ist, ob keine andere Verwendung möglich ist. Mithin ist § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG zu beachten, wonach von dem Grundsatz „Rehabilitation und Weiterverwendung vor Versorgung“ ausgegangen wird. Hierbei sind ebenso Umschulungspflichten wie Pflicht der Ausübung geringwertiger Tätigkeiten zu beachte, soweit dies dem Beamten zumutbar ist, § 26 Abs. 3 BeamtStG, § 44 Abs. 3 BBG. In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, wonach die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) keine Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung für eine Verfügung ist, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird  (BVerwG, Urt. vom 05.06.2014 – 2 C 22.13). Ebenso von Bedeutung dürfte eine weitere Entscheidung aus 2017 zur Begründungs- und Plausibilisierungspflicht betreffend die Frage der Dienstunfähigkeit sein. Wenn psychische und Verhaltensstörungen des Beamten in Betracht kommen, bietet es sich an, auf Kapitel V der Internationalen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, ab 01.01.2022 ICD 11) zurückzugreifen, um die Bewertung durch den Arzt plausibel und für die Behörde wie auch für den Betroffenen nachvollziehbar zu machen. Die Annahme einer Dienstunfähigkeit wegen einer bloßen tätigkeits- oder behördenbezogenen psychischen Beeinträchtigung („Schülerphobie“, „BND-Phobie“) – jenseits anerkannter ICD-Klassifikationen – ist rechtlich ausgeschlossen (BVerwG, Urt. v. 31.08.2017 – 2 A 6/15)

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Drohende Dienstunfähigkeit rechtzeitig bekämpfen

Da bei Eintritt der Dienstunfähigkeit letztlich die Zwangspensionierung droht und dies mit gravierenden finanziellen Einschnitten verbunden ist, gilt es rechtzeitig die Rechtsmäßigkeit der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zu prüfen und mit dem behandelnden Privatarzt die erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen zu treffen.

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