Beförderung & Konkurrentenstreit bei Beamten

Das können Beamte tun, wenn sie bei einer beförderung übergangen wurden.

Beamte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Das ist allgemein bekannt. Ausnahme: Es ist eine freie und besetzbare Stelle vorhanden, die der Dienstherr auch tatsächlich besetzen will. Und: Der Bewerber ist im Wege einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null der am besten geeignete Kandidat.

Beförderung / Konkurrentenstreit - Dr. Schlegelmilch & Collegen – Fachanwälte für Beamtenrecht

Wie können Beamte gegen Ungerechtigkeiten bei Beförderungen vorgehen?

Gefordert werden kann mithin von den Beamten eine ermessensfehlerfreie, an der Verfassung und dem Gesetz orientierte Entscheidung, welcher Beamte zu befördern ist. Erhält ein Beamter eine negative Entscheidung, so kann er einen sogenannten Konkurrentenstreit führen. Gegen die ablehnende Entscheidung muss mithin Widerspruch/Klage erhoben werden. Die Ernennung des ausgewählten Bewerbers muss durch eine Einstweilige Anordnung über das Gericht verhindert werden, da die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Wurde ich bewusst übergangen?

Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes wird der Grundsatz der Ämterstabilität nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aber für den Fall eingeschränkt, dass der Dienstherr nach Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Rechtsschutz verhindert, indem er die Ernennung

  • vor Ablauf einer angemessenen Wartefrist (2 Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung) für den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung, die Beschwerde an das OVG oder die Anrufung des BVerfG
  • entgegen einer dies untersagenden Entscheidung eines VGs oder des BVerfG
  • während eines noch laufenden gerichtlichen Verfahrens
  • ohne vorherige Mitteilungen an die unterlegenen Bewerber


vornimmt. Hat also der Dienstherr den Rechtsschutz durch einer der vorstehenden Alternativen vereitelt, kann der Beamte die Ernennung des erfolgreichen Bewerbers anfechten (BVerwG, Urt. vom 04.11.2010 – 2 C 16.09; BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 – 2 A 5/18). Nichtdestotrotz bleibt es dabei, dass das VG nur die Richtigkeit des Bewerbungsverfahrens prüft, der betroffene Beamte also nur die Freihaltung bzw. in vorgenannten Ausnahmefällen die Freimachung der Stelle erreichen kann. Eine eigene Auswahlentscheidung trifft das VG mithin nicht, es sei denn, eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null würde dazu führen, dass der unterlegene Bewerber zwingend auszuwählen ist.

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Bewährungsvorsprung durch Stellenblockaden-Entscheidung – ein Signal in die falsche Richtung

An dieser Stelle darf die sogenannte „Stellenblockaden“-Entscheidung des BVerwG aus 2016 (BVerwG, Beschl. v. 10.05.2016 – 2 VR 2.15) nicht unerwähnt bleiben, die in der Literatur und auch bei den Obergerichten auf viel Kritik gestoßen ist.

Nach bisheriger Rechtsprechung war es so, dass wenn ein unterlegener Konkurrent im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens Rechtsschutz anstrengt, weder das Statusamt noch der höherwertige Dienstposten – also das Funktionsamt – dem ausgewählten Bewerber übertragen werden durften, um den effektiven Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers nicht zu vereiteln. Nunmehr ist das BVerwG der Auffassung, dass zwar (noch) nicht das Statusamt, wohl aber das Funktionsamt bereits übertragen werden dürfe. Konkret heißt es in der Entscheidung: „Da durch das Ausblenden der höherwertigen Aufgabenwahrnehmung eine Vorwirkung auf künftige Auswahlentscheidungen für die Vergabe von Statusämtern vermieden werden kann, ermöglicht die Verwendung des Rechtsinstituts der fiktiven Fortschreibung (vgl. § 33 III 1 BLV) auch die Vergabe von Funktionsämtern während des Laufs von beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren und vermeidet damit das in der vorliegenden Fallgestaltung offenkundig werdende Problem einer Stellenblockade. Die Aufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens bedürfen zur Sicherstellung des öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung einer ununterbrochenen Wahrnehmung. Die Vergabe des Funktionsamtes selbst unterliegt dabei auch nicht den Vorgaben aus Art. 33 II GG, solange eine Vorwirkung auf die nachfolgende Statusamtsvergabe vermieden wird.“

Die vorgenannten Kritiker weisen mit Recht darauf hin, dass bei einer zeitnahen Übertragung des Dienstpostens der Dienstposteninhaber so die Möglichkeit hat, sich zu bewähren und somit auch einen Vorteil bei der Entscheidung über die Eignung im Hinblick auf die Statusamtsverleihung erwirbt.

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