Disziplinarrecht bei Beamten
Wenn Beamte ein Disziplinar-Verfahren befürchten müssen, droht sie Sanktionierung von sowohl dienstbezogenem und außerdienstlichem Fehlverhalten
Vorrangig werden Dienstvergehen disziplinarrechtlich geahndet, wenn Beamte schuldhaft gegen die ihnen obliegenden Pflichten verstoßen.
Ahndung von Pflichtverstößen außerhalb des Dienstes
Wie welcher Pflichtenverstoß geahndet werden muss, lässt sich dem Bundesdisziplinargesetz oder den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen nicht entnehmen. Es handelt sich hier daher um sogenanntes Richterrecht, wonach nicht nur unmittelbar dienstbezogenes Fehlverhalten, sondern auch außerdienstliches Fehlverfahren geahndet wird.
Zu den sogenannten Regelmaßnahmen gehören Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und letztlich die Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
Wir kämpfen für Beamte in Disziplinarverfahren!
Die speziellen Probleme des Disziplinarrechts sind mannigfaltig und anwaltliche Unterstützung muss angeraten werden. In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Abkehr von der strafprozessualen Struktur eines Disziplinarverfahrens nunmehr auch Prozesskostenhilfe im Disziplinarverfahren – zureichende Erfolgsaussichten unterstellt – gewährt werden kann.
Achtung: Gefahr des Verlustes des Beamtenstatus bei strafrechtlicher Verurteilung
Bekannt dürfte sein, dass der Beamtenstatus verlustig geht, wenn der Beamte durch ein Strafgerichtsurteil wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder mehr verurteilt wird. Dies gilt selbst dann, wenn eine Bewährungsstrafe ausgeurteilt wird. Ein Strafbefehl genügt indes nicht.
Des Weiteren gilt zu beachten, dass bei Verwirkung u.a. des Tatbestandes der Bestechlichkeit bereits eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zum Verlust des Beamtenstatutes führt. Auf § 24 Abs. 1 Ziff.2 BeamtStG darf insofern verwiesen werden.
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