Amtsangemessene Beschäftigung von beamten

Das müssen Sie über eine amtsangemessene Beschäftigung im Rahmen der Zuweisung wissen

Für amtsangemessene Beschäftigungen gilt nach wie vor: Der Beamten muss einen Aufgabenbereich haben, der nach Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung in seiner Wertigkeit dem jeweiligen Statusrechtlichen Amt entspricht. Klingt kompliziert? Wir erklären, worum es dabei geht.

Muss ich als Techniker Schreibtätigkeiten verrichten?

Nicht statthaft ist damit die Versetzung eines Beamten in einen offenen Stellenpool ohne gleichzeitige Übertragung eines amtsgemäßen Funktionsamtes. Oft mit Recht zu beanstanden ist die Zuweisung eines Beamten aus dem technischen Verwaltungsdienstes auf eine Dienststelle bzw. Einrichtung, die ausschließlich nicht-technische Aufgaben verrichtet. Hier ist immer ein besonderes Augenmerk auf die Ausgestaltung der Zuweisungsverfügung zu richten, die zureichend konkret sein muss.

Amtsangemessene Beschäftigung im Rahmen der Zuweisung - Dr. Schlegelmilch & Collegen – Fachanwälte für Beamtenrecht
Amtsangemessene Beschäftigung im Rahmen der Zuweisung - Dr. Schlegelmilch & Collegen – Fachanwälte für Beamtenrecht

Sonderregelungen für Post, Bahn, Telekom und Flugsicherung

Auf die Sonderregelungen für Beamte der Post- und Bahnnachfolgeunternehmen sowie der Beamten der Flugsicherung soll hier nicht eingegangen werden. Erwähnenswert dennoch der Beschluss des BVerfG aus 2016 mit folgenden Leitsätzen: 1. Die Ausübung von Dienstherrenbefugnissen durch Nichtbeamte stellt keine Verletzung von Art. 33 V GG dar. 2. Die Möglichkeit der Ausübung von Dienstherrenbefugnissen durch Nichtbeamte bei den Postnachfolgeunternehmen ergibt sich unmittelbar aus Art. 143 b III 2 GG. 3. Die Zuweisung eines abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches bei einer Tochterfirma eines Postnachfolgeunternehmens auf der Grundlage von § 4 III PostPersRG stellt keine Verletzung von Art. 33 V GG oder Art. 143 b III 1 GG dar; es besteht kein Anspruch auf ein abstrakt-funktionelles Amt oder einen abstrakten Aufgabenbereich unmittelbar bei einem Postnachfolgeunternehmen oder einer Behörde des Bundes (BVerfG, Beschl. vom 02.05.2016 – 2 BvR 1137/14). Damit wurde dem Unternehmen Post ein weitgehender organisatorischer Spielraum gewährt.

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