Dienstliche Beurteilung:
Das müssen Beamte wissen

wichtig: Eine bessere dienstliche Beurteilung kann zu höherer Besoldung führen.

Die Tragweite einer dienstlichen Beurteilung, selbst einer sogenannten Anlassbeurteilung, wird oft unterschätzt. In die Bewertung fließen die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten ein.

Dienstliche Beurteilung - Dr. Schlegelmilch & Collegen – Fachanwälte für Beamtenrecht

Die Beurteilung ist die Basis Ihrer Zukunft

Das Beurteilungsergebnis entscheidet letztlich auch über die Vergabe von Beförderungsdienstposten. Insbesondere in den „Beurteilungswellen“ großer Behörden sind die Beurteilungskriterien bzw. -mechanismen angreifbar, da sie oftmals unter Zeitdruck „mit der heißen Nadel gestrickt“ wurden. Hier gilt es stets die aktuelle Rechtsprechung im Blick zu haben. Die Grundnormen der §§ 22 und 23 BBG sowie §§ 48, 49 und 50 BLV geben hier nur ein grobes Gerüst vor.

Ist meine Beurteilung korrekt?

Gerichtlich sind dienstliche Beurteilungen, die keinen Verwaltungsakt darstellen (BVerwG Urt. vom 17.03.2016 – 2 A 4.15) nur beschränkt nachprüfbar. Die Kontrolle der Rechtsmäßigkeit beschränkt sich auf die Beachtung allgemein gültiger Wertmaßstäbe und Verfahrensvorschriften sowie die Überprüfung, ob von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen wird und sachfremde Erwägungen nicht angestellt wurden (BVerwG Urt. vom 17.09.2015 – 2 C 27.14. Letztlich ist der Beurteiler zur Plausibilisierung seines Werturteils in einer Weise verpflichtet, die über eine formelhafte Behauptung hinausgeht und die Begründung und Argumente des Dienstherrn für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar macht. Diese Plausibilisierungspflicht wird von den Beurteilern nicht selten missachtet. Nichtsdestotrotz darf hier die neuere Entscheidung des BVerwG aus 2019 nicht unerwähnt bleiben, wonach es – bei Einhaltung der verfassungs- und einfachrechtlichen Vorgaben – im grundsätzlich weiten Organisationsermessen des Dienstherrn liegt, wie er das Beurteilungssystem für seine Beamten regelt und ein Beurteilungssystem, das auf im Drei-Jahres-Rhythmus zu erstellenden Regelbeurteilungen beruht, grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (BVerwG Urt. v. 9.5.2019 – 2 C 1.18)

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