Abordnung, Umsetzung, Versetzung und Zuweisung von Beamten: DAs müssen Sie wissen

So können Beamte einer Abordnung oder Versetzung Ihres Dienstherren widersprechen

Erhält ein Beamter eine solche Verfügung, besteht Handlungsbedarf. Es müssen verschiedene Rechtsbehelfe eingelegt werden, sofern die Entscheidung des Dienstherrn nicht akzeptiert werden soll. So hat schon der Widerspruch gegen die Zuweisung aufschiebende Wirkung.

Abordnung, Umsetzung, Versetzung und Zuweisung - Dr. Schlegelmilch & Collegen – Fachanwälte für Beamtenrecht

Abordnung

Die Abordnung ist in § 27 BBG bzw. § 14 BeamtStG geregelt. Aus dienstlichen Gründen kann ganz oder teilweise der Beamte vorübergehend bei einem anderen Dienstherren und/oder einer anderen Dienststelle abgeordnet werden.

Umsetzung

Die Umsetzung ist nicht geregelt. Bei einer Umsetzung wird der Status des Beamten aufrechterhalten. Ihm wird allein eine andere Tätigkeit bei derselben Behörde auferlegt. Eine Umsetzung schließt indes eine Ortsveränderung nicht aus, da nur die Behörde dieselbe sein muss.

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Versetzung

Bei der Versetzung handelt es sich um eine auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Hier gilt unbedingt zu beachten, dass die (organisationsrechtliche) Versetzung nicht zu einer amtsunangemessenen Beschäftigung führen darf. Sie kann auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen erfolgen.

Zuweisung

Von einer Zuweisung spricht man, wenn dem Beamten mit oder ohne seiner Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrenfähigkeit übertragen wird. So wird denn auch die Zuweisung als „abordnungsähnliche Beurlaubung“ bezeichnet. Im Hinblick auf die Vielzahl der Privatisierungen in den letzten Jahren „spielt hier die Musik“. Auch wenn die Behörden in den letzten Jahren immens dazugelernt haben; Sollbruchstellen gibt es immer noch. Die Erfolgsquote der diesbezüglich hier geführten Verfahren zeigt, dass man nicht scheuen sollte, gegen eine Zuweisungsverfügung als Beamter vorzugehen, die letztlich ausschließlich wegen der Gewinnoptimierung privatisierter Behörde erfolgt. Auch hier gilt es insbesondere die Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit zu überprüfen und zu beachten, dass in der Regel die Zuweisungsverfügungen Vollziehungsanordnungen enthalten, so dass der Beamte nur im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines zusätzlich einzulegenden Rechtsbehelfs in Form des Widerspruchs erreicht.

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