Zu einer rechtswirksamen Ernennung kommt es nur dann, wenn dem Ernennenden eine Urkunde ausgehändigt und die Ernennungsurkunde den Mindestanforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG bzw. des § 10 Abs. 2 Satz 2 BBG genügt. Liegen diese Mindestvoraussetzungen nicht vor, ist auch eine rückwirkende Heilung nicht möglich. Auch eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig.