Nebentätigkeit bei Beamten

Kleine Nebenjobs von Staatsdienern bergen häufig großes Streitpotenzial

Nebentätigkeiten sind in der Regel anzeigepflichtig. Darüber hinaus sollten sich Beamte gut informieren, um mit ihrem zusätzlichen Einkommen auf der sicheren Seite zu sein.

Nebentätigkeit - Dr. Schlegelmilch & Collegen – Fachanwälte für Beamtenrecht

Wann kann die Nebentätigkeit untersagt werden?

Beamtinnen und Beamte bedürfen nach § 99 BBG zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 BBG abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

1. Wahrnehmung eines Nebenamtes

2. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und

3. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, § 99 Abs. 2 BBG.

Dienstliche Pflichten während des Nebenjobs

Vor Gericht wird mithin verständlicherweise oft der Streit ausgetragen, ob der Nebentätigkeit dienstlicher Pflichten entgegenstehen.

Dringendst anzuraten ist, die Anrechenbarkeit der Vergütungen aus der Nebentätigkeit vor Beginn bzw. Aufnahme der Nebentätigkeit abzuklären. Grundsätzlich ist denn auch bei genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten das „miteinander“ zu bevorzugen; mithin sollte man von vorneherein mit dem Dienstherrn die Frage der Nebentätigkeit, dessen Umfang und insofern denn auch die Frage der Anrechenbarkeit von Vergütungen abklären.

Nebentätigkeit - Dr. Schlegelmilch & Collegen – Fachanwälte für Beamtenrecht
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