Ernennung und Bewährung von Beamten
Ein Beamtenverhältnis gib es auf Lebenszeit, auf Widerruf und auf Probe
Zu einer rechtswirksamen Ernennung kommt es nur dann, wenn dem Ernennenden eine Urkunde ausgehändigt und die Ernennungsurkunde den Mindestanforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG bzw. des § 10 Abs. 2 Satz 2 BBG genügt. Liegen diese Mindestvoraussetzungen nicht vor, ist auch eine rückwirkende Heilung nicht möglich. Auch eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig.
Die verschiedenen Beamtenverhältnisse: auf Lebenszeit, auf Widerruf & auf Probe
Bekanntlich existieren verschiedene Arten des Beamtenverhältnisses. Die Regel ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Daneben gibt es das Beamtenverhältnis auf Widerruf als dienstlicher Rahmen für den Vorbereitungsdienst sowie das Beamtenverhältnis auf Probe als Bewährungsdienstverhältnis.
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